Satzung

 

Vereinbarung

über den Jugendbeirat der Stadt Westerstede

zwischen der Stadt Westerstede, Am Markt 2, 26655 Westerstede,

vertreten durch den Bürgermeister

 

und dem Jugendbeirat der Stadt Westerstede,

vertreten durch den Vorstand

 

 

§ 1 - Name, Wirkungsbereich

  1. Als selbständige, überparteiliche und konfessionell unabhängige Vertretung der innerhalb der Stadt Westerstede in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Gruppen und Organisationen wird ein Beirat für Jugendliche gebildet.

  2. Der Beirat führt die Bezeichnung " Jugendbeirat der Stadt Westerstede".

  3. Die Unabhängigkeit der einzelnen Mitglieder wird nicht berührt.

 

 

§ 2 - Aufgabe

  1. Der Jugendbeirat berät und unterstützt durch seine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit und selbständigen Aktionen die Stadt Westerstede und Institutionen des öffentlichen Lebens bei der Durchführung der vielfältigen Aufgaben in der Jugendarbeit.

  2. Des Weiteren hat der Jugendbeirat die Aufgabe, sich für die Belange und Mitwirkung der jungen Menschen am Leben in der Gemeinschaft einzusetzen.

  3. Hierbei hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  • Interessensvertretung der jungen Menschen gegenüber der Stadt Westerstede sowie gegenüber allen anderen Stellen und Trägern, die sich auf dem Gebiet der Jugendarbeit betätigen.
  • Für die Vertretung gegenüber der Stadt Westerstede erhält der Jugendbeirat je einen beratenden Sitz in allen tagenden Ausschüssen der Stadt Westerstede sowie je zwei Sitze im Kuratorium für Jugendeinrichtungen und dem Arbeitskreis Prävention                          (Näheres regelt § 6).
  • Beratung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Jugendarbeit.
  • Beratung für ehrenamtlich in der Jugendarbeit Tätige.

 

 

§ 3 - Bildung des Beirates

  1. Alle in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Gruppen und Organisationen innerhalb der Stadt Westerstede können dem Beirat auf schriftlichen Antrag hin beitreten. Über Neuaufnahmen entscheidet der Beirat eigenverantwortlich auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung.

  2. Jede Mitgliedsorganisation kann bis zu zwei stimmberechtigte Delegierte in die Mitgliederversammlung entsenden. Die Delegierten werden von der jeweiligen Gruppe oder Organisation benannt und sollten nicht älter als 25 Jahre sein. Scheidet eine(r) der Delegierten aus dem Beirat aus, so benennt die jeweilige Mitgliedsorganisation eine(n) neue(n) Delegierte(n).

  3. Die Stadt Westerstede unterstützt die Arbeit des Beirates durch jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht im Beirat. Sie soll dem Beirat als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

  4. Der Beirat kann zu seiner Beratung und Unterstützung durch weitere Mitglieder mit Stimmrecht erweitert werden. Es ist nicht notwendig, dass diese Mitglieder einer Mitgliedsorganisation angehören. Diese Mitglieder können auf den Mitgliederversammlungen auch in die Ausschüsse sowie den Vorstand gewählt werden und sind vollwertige Mitglieder des Beirates. Die interessierten Mitglieder werden über die Schulen sowie über die regionale Zeitung und das Internet über die Möglichkeit 14 Tage vor der Mitgliederversammlung informiert. Interessierte Mitglieder müssen entweder in Westerstede wohnen oder in Westerstede aktiv sein (Schule, Ausbildung, Verein). Der Vorstand vom Beirat behält sich eine Kontrolle vor. Diejenigen, die sich für ein Amt interessieren und sich zur Wahl stellen wollen, melden sich in der Regel mindestens sieben Tage vorher beim amtierenden Vorstand des Beirates. In Ausnahmefällen ist auch eine Aufstellung für ein Amt während der Sitzung möglich.

  5. Über alle durch die Mitarbeit im Beirat erworbenen Kenntnisse und Umstände ist Verschwiegenheit zu wahren, sofern persönliche Belange betroffen sind.

 

 

 

§ 4 - Versammlungen

  1. Der Beirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.

  2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Versammlung.

  3. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss bis zur nächsten Sitzung vorliegen

  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Kalenderjahr einzuberufen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuladen, wenn es von mindestens 5 Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Enthaltungen sind möglich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§ 5 - Vorstand

  1. Der Vorstand nimmt die Geschäftsführung des Beirates wahr.

  2. Die Geschäftskosten des Beirates werden von der Stadt Westerstede mit einem jährlich neu festzulegenden Zuschuss abgedeckt. Der Betrag wird dem Beirat zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung überlassen und eigenständig wie eigenverantwortlich verwaltet. Die Stadt Westerstede behält sich eine Kontrolle der Finanzunterlagen vor.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl aus der Mitte der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Jahr eine(n) Vorsitzende(n), zwei Stellvertreter(innen), eine(n) Schriftführer(in) sowie eine(n) Schatzmeister(in) und zwei Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich.

  5. Der Schatzmeister muss mindestens 18 Jahre alt sein. Der Schatzmeister ist für die Ausgabe und Überweisung von Geldern verantwortlich. Zusätzlich fällt die ordnungsgemäße Buchführung in seinen Aufgabenbereich sowie die ausschließliche Ausgabe von Geldern gegen Belege.

  6. Die Kassenprüfer prüfen einmal im Vorstandsjahr die Kasse auf ordnungsgemäße Führung. 

  7. Der Vorstand kann bei Bedarf um Beisitzer erweitert werden.

  8. In den Fällen, in denen der Vorsitzende seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, obliegt die Verwaltung aller den Jugendbeirat betreffenden Angelegenheiten den stellvertretenden Vorsitzenden nach gegebener Reihenfolge.

  9. Den Vorstandsmitgliedern ist es zu jeder Zeit möglich, die eigene Entlastung für geleistete Arbeit sowie die damit verbundene Niederlegung des Amtes schriftlich zu beantragen. Die Entlastung wird durch den Vorstand geprüft und per Mehrheitsbeschluss bewilligt.

 

§ 6 Ausschüsse

  1. Die Besetzung der ständigen Sitze in den Ausschüssen wird durch Mehrheitsbeschluss auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Jede(r) Delegierte einer Mitgliederorganisation hat die Möglichkeit sich zur Wahl zu stellen.

  2. Für die Dauer von einem Jahr werden jeweils die nötige Anzahl der Ausschussvertreter sowie deren Stellvertreter gewählt. Die Ausschussbesetzung ist der Stadt Westerstede mitzuteilen.

  3. Die Einladungen an die Ausschussvertreter erfolgt über die Stadt Westerstede.

  4. Die Protokolle der Ausschusssitzungen sowie der Sitzungen des Kuratoriums für Jugendeinrichtungen und des Arbeitskreises Prävention sind dem Vorstand vorzulegen.

 

 

Westerstede, den 15. Oktober 2013

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.